AGB’s

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
Nolte Küchen GmbH & Co. KG Löhne

Stand 01. Oktober 2012

§ 1  Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
  2. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und uns richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ausschließlich diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Vorbehaltlich einer Änderung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind diese Vertragsbedingungen auch künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden zugrunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte.

§ 2 Vertragserklärungen

  1. Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, stellen unsere Angebote nur Aufforderungen an den Kunden dar, uns definitive Vertragsangebote zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“). Wir sind berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von drei Wochen anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Kunde an seine Vertragserklärungen gebunden.
  2. Bei der Annahme von Aufträgen setzen wir die Bonität des Kunden voraus und behalten uns im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder Liquiditätszusage der Hausbank in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Wird die mangelnde Kreditwürdigkeit erst nach Vertragsschluss bekannt, so können wir nach Rücksprache mit dem Kunden vom Vertrag zurücktreten oder Sicherstellung innerhalb einer Woche verlangen.
  3. Vertragsangebote unsererseits sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich zu dokumentieren.
  5. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung vertrauen.

§ 3 Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto (ohne Umsatzsteuer) „ab Werk“. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes.
  2. Alle für Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Dem Käufer eingeräumte Rabatte sollen nur bei reibungsloser Geschäftsabwicklung gewährt werden. Sie entfallen deshalb insbesondere, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, – der Käufer die Forderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Zahlungsfrist begleicht oder zwischen dem Käufer und uns aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Rechtsstreit anhängig ist.

§ 4 Zahlungsmodalitäten

  1. Der Kunde hat unsere Zahlungsansprüche sofort und ohne Abzug zu erfüllen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden von uns nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
  2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 5 Zahlungsverzug

Der Kunde kommt – vorbehaltlich einer früheren Mahnung – spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.

§ 6 Rücktrittsrecht

Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.

§ 7 Schadenersatzpflicht des Kunden

Haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Schadenersatzanspruch anstatt der Leistung gegen den Kunden, beläuft sich dieser – vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens durch uns – pauschal auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Leistungen

Mangels entgegenstehender Vereinbarungen sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern sich die Abweichung im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen hält oder es sich beim Liefergegenstand um verschiedene, nicht zusammengehörende Möbel handelt.

§ 9 Lieferzeit

  1. Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr und vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
  3. Lieferfristen verlängern sich bei Vorliegen höherer Gewalt und dem Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar auch dann, wenn sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörung, Streiks oder Aussperrungen bei uns oder unseren Lieferanten, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den vorgenannten Fällen und der Nachlieferung kann nicht verlangt werden.
  4. Ist die Lieferung aus den in Absätzen 2 und 3 genannten Gründen für die Dauer von einem Monat nicht möglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen unter Berücksichtigung einer Verlängerung nach Absätzen 2 und 3 berechtigen den Kunden zur Geltendmachung der ihm  zustehenden Rechte, insbesondere des Rücktritts, erst dann, wenn er uns schriftlich eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat.
  6. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind auf 15 % des Kaufpreises (netto) begrenzt, es sei denn, dass der Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  7. Holt der Kunde trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware nicht am Erfüllungsort binnen 14 Tagen ab, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu veräußern. Etwa entstehende Lagerkosten sowie die Gefahr der Lagerung trägt der Kunde.

§ 10 Leistungsort, Gefahrenübergang, Lieferung

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW) Löhne gemäß Incoterms 2010.

§ 11 Sollbeschaffenheit der Waren

  1. Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, übernehmen wir hierfür keine verschuldensunabhängige Garantie. Dies gilt auch für die Bezugnahme auf DIN-Normen.
  2. Handelsübliche Abweichungen in der Ausführung, der Struktur, den Farben und den Maßen der gekauften Ware, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen, berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, soweit der Wert der gekauften Sache oder deren Tauglichkeit zu dem allgemeinen oder vertraglich festgelegten Gebrauch nur unerheblich gemindert wird.

§ 12 Rügeobliegenheit

Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftrage Person ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Sonstige Mängel an der Ware können, soweit sie erkennbar sind, nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, im Übrigen nur innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben in Textform zu erfolgen.

§ 13 Gewährleistung

  1. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und dieser rechtzeitig gerügt wurde, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder durch Nachbesserung der gelieferten Waren („Nacherfüllung“). Mangelbehaftete Ware darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung an uns zurückgesandt werden. Bei einer Rücksendung der Ware ohne unsere vorherige Zustimmung sind wir berechtigt, deren Annahme zu verweigern.
  2. Im Falle einer Nacherfüllung ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis herabzusetzen, vom Vertrag zurückzutreten oder – unter den Voraussetzungen des § 14 – Schadenersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware zu verlangen.
  3. Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt 24 Monate. Die Lieferung von Ersatzware erfolgt ausschließlich in Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Ware.
  4. Wird der Kunde im Falle eines Weiterverkaufs der Ware an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB vom Verbraucher infolge eines Mangels in Anspruch genommen, richtet sich der Rückgriff des Kunden gegen uns vorbehaltlich etwaiger Schadenersatzansprüche, welche § 14 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen, nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 478, 479 BGB. Gleiches gilt, wenn der Kunde von einem weiteren Zwischenhändler in der Lieferkette wegen Gewährleistungsansprüchen eines Verbrauchers in Regress genommen wird.

§ 14 Haftung

  1. Unsere Haftung ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von Kardinalpflichten. Eine Kardinalpflicht ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.
  2. Haften wir wegen Pflichtverletzungen auf Grund einfacher Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Absatz (1) und Absatz (2) unberührt.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche, die uns gegenwärtig oder zukünftig gegen den Kunden zustehen, in unserem Eigentum. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiterzuveräußern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt,insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
  2. Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung stets für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den verarbeiteten anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde auf uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde hat die im Eigentum oder Miteigentum von uns stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren.
  4. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung stehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Der Kunde ist bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  7. Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit ihr Schätzwert über 150 Prozent der Summe der offenen Forderungen liegt.

§ 16 Erfüllungsort

Sofern sich aus diesen Geschäftsbedingungen und aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen.

§ 17 Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgebend.

§ 18 Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und inländischen Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl der allgemeine oder ein besonderer Gerichtsstand des Kunden, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und der Rechtsstreit weder einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, noch ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Gleiches gilt für Rechtsstreitigkeiten mit Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 19 Datenschutz

Wir weisen gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten in Dateien gespeichert werden.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Nolte Küchen GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

1.1  Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 BGB Abs. 1 BGB.

1.2  Für alle Lieferungen und Leistungen an uns gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. 

1.3 Von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant im Verlauf der Korrespondenz auf seine Bedingungen verweist.

2. Vertragserklärungen

2.1  Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang anzunehmen.

2.2 An allen in Zusammenhang mit der Bestellung dem Lieferanten überlassenen Unterlagen, wie z.B. Berechnungen, Zeichnungen etc., behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Unterlagen Dritten nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen hierzu dem Lieferanten unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Diese Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Sie sind unverzüglich an uns zurückzugeben, soweit der Lieferant nicht innerhalb der in Nr. 2.1 bestimmten Frist unsere Bestellung angenommen hat. Wird unsere Bestellung angenommen, sind die Unterlagen spätestens mit Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben. 

2.3 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen/ Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen 

3.1 Ein in unserer Bestellung angegebener Preis ist bindend. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Bestimmungsort (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten.

3.2 Über jede Lieferung oder Leistung ist eine Rechnung an die jeweilige Hausanschrift getrennt von der Sendung einzureichen. Rechnungen müssen den Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG genügen, im Wortlaut mit unseren Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer enthalten. Die exakte Bezeichnung der auftraggebenden Abteilung und das Datum des Auftrages sind im Rechnungstext anzuführen.

Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen, haftet der Lieferant, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.3 Die Bezahlung der Rechnung erfolgt durch

Überweisung soweit die gelieferte Ware/ Leistung keinen Anlass zu Beanstandungen gibt.

Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig abgenommen und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Fällt der Startzeitpunkt der Frist zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats erfolgt die Zahlung am 1. des Folgemonats; fällt der Startzeitpunkt der Frist zwischen dem 16. und dem Monatsletzten erfolgt die Zahlung am 16. des Folgemonats jeweils unter Abzug von 5 % Skonto oder 120 Tage nach dem Startzeitpunkt der Frist netto.

Fällt der Zahlungstermin (16. oder 1.) auf einen Freitag oder nicht auf einen Bankarbeitstag, wird die Zahlung grundsätzlich erst zum nächsten Bankarbeitstag vorgenommen.

Rechnungen, die nicht den Anforderungen des §14 Abs. 4 UStG genügen oder unrichtig sind, begründen keine Fälligkeit und können von uns jederzeit zurückgesandt werden. In letzterem Fall begründet sich die Fälligkeit erst mit dem Eingang der richtiggestellten Rechnung.

Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

Bei vorzeitiger Abnahme von Lieferungen beginnt die Zahlungsfrist erst ab bestellungsgemäßem Liefertermin oder ab Rechnungseingang zu laufen – je nachdem, welches Datum das spätere ist.

4. Lieferzeit

4.1 Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Eine Lieferung vor dem angegebenen Liefertermin ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von uns zulässig.

Teillieferungen werden nicht akzeptiert, sofern wir diese nicht zuvor ausdrücklich genehmigt haben. Der Name der Person, welche diese Genehmigung erteilt hat, ist auf dem Lieferdokument anzugeben.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, aus denen hervorgeht, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Für die Einhaltung der Lieferzeit gilt der Tag des Eingangs der Ware am Bestimmungsort.

4.3 Gerät der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,3 % des vertraglich vereinbarten Preises pro Tag nach Eintritt des Lieferverzugs, insgesamt jedoch nicht mehr als 15% des vereinbarten Preises, zu verlangen. Dem Lieferant bleibt unbenommen, einen niedrigen Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

5. Gewährleistung 

5.1 Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder – bei versteckten Mängeln – ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.

5.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware neben den sonst einzuhaltenden Anforderungen auch den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

5.3 Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 24 Monate nach erfolgter Ablieferung. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. 

6. Rechte Dritter

6.1 Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch uns dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter werden wir dem Lieferanten mitteilen. Wir werden von uns aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Wir ermächtigen insoweit den Lieferanten, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen.

6.2 Im Falle einer Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird der Lieferant auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegen uns erheben. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

6.3 Ist die Verwertung der Lieferung durch uns durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

7.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und

7.4 Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

7.5 Soweit die uns nach Nr. 7.1 bzw. nach Nr. 7.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Energieeffizienz

8.1 Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass die Nolte Küchen GmbH & Co. KG ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eingeführt hat und dass Aspekte der Energieeffizienz und des Energieverbrauchs bei energieverbrauchsrelevanten Produkten ein Entscheidungskriterium bei der Bewertung von Angeboten darstellt.

8.2 Sollten energieeffizientere („sparsamere“) Alternativen zu den von Ihnen angebotenen Dienstleistungen und/oder Produkten bestehen, bitten wir um die selbstständige, optionale Erweiterung Ihres Angebots um diese Varianten. Die Steigerung der Energieeffizienz ist ein strategisches Ziel der Nolte Küchen GmbH & Co. KG und wird entsprechend in der Angebotsbewertung berücksichtigt.

9. Produkthaftung

9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns auf Anfordern eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages zuzuleiten.

10. Abtretungsverbot

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten; die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.

11. Ersatzteile für ausgelaufenen Serienbedarf

Der Lieferant verpflichtet sich, auch nach Einstellung der Serienlieferung,  Ersatzteile für die Dauer von 5 Jahren zu angemessenen Preisen zu liefern. Einzelteile können mit unserer Zustimmung auch aus laufender Fertigung geliefert werden. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn bei uns kein Mehraufwand entsteht und keine Qualitätsverschlechterung eintritt. Einer vorzeitigen Beendigung der Lieferbereitschaft stimmen wir nach Ablauf von 5 Jahren zu, wenn eine Schlusseindeckung wirtschaftlich vertretbar und der Bedarf vorhersehbar ist.

12. Werkzeuge, Formen, Muster usw.

Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Prüfvorschriften, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt oder die Geschäftsbeziehung betreffend das jeweilige Vertragsprodukt beendet ist.

13. Geheimhaltung/ Datenschutz

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

13.2 Wir weisen gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten in Dateien gespeichert werden.

14. Lieferantenkodex

Wir unterhalten Geschäftsbeziehungen ausschließlich zu Unternehmen, welche bereit sind, sich den gleichen ethischen Grundsätzen zu unterwerfen wie diese für die Nolte Gruppe gelten. Der Lieferant verpflichtet sich den „Nolte Lieferantenkodex“ einzuhalten und alle Pflichten zu erfüllen, welche sich aus diesem Verhaltenskodex ergeben.

Tut er dies nicht und verlieren wir deswegen einen Kunden, so wird der Lieferant uns den hieraus entstehenden Schaden ersetzen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

15.2 Erfüllungsort für Lieferungen des Lieferanten ist unser Geschäftssitz bzw. der Ort, an den der Lieferant nach dem Inhalt unserer Bestellung zu liefern hat.

Der Lieferant trägt die Gefahr der Lieferung bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Bestimmungsort (DAP gemäß Incoterms 2010).

15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und uns aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist je nach Streitwert unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Geschäftssitz des Lieferanten.

15.4 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns aus oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgebend.

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